Für alle Lieferungen gelten diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie die Verkäuferin schriftlich bestätigt hat. Die Verkäuferin haftet nur für eigenes grob fahrlässiges Verschulden und solches ihrer Erfüllungsgehilfen. Von der Verkäuferin genannte Eigenschaften der gelieferten Waren gelten nur als zugesichert, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen. Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung Wandlung, Minderung oder Nachlieferung verlangen.
Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer notwendige Maßnahmen und Feststellungen zu treffen. Für Schäden, die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen, Messvorrichtungen oder anderer Einrichtungen in unmittelbarem Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet allein der Käufer.
Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Wert der Lieferungen, durch die der Käufer geschädigt ist. Kaufpreisforderungen werden mit Übergabe der Ware fällig. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Laufzeit vereinbarter Zahlungsfristen beginnt mit dem Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle, der gleichzeitig Rechnungsdatum ist. Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Verkäuferin auch bei Überweisung am Fälligkeitstag über den Gegenwert verfügen kann.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zzgl. darauf entfallende Umsatzsteuer in ihrer jeweils geschuldeten Höhe zu verlangen. Für Mahnungen kann eine Gebühr von EUR 3,– je Mahnung zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer berechnet werden.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung berechtigt, von allen etwa bestehenden Verträgen, auch solchen, bei denen Zahlungsverzug des Käufers nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es ihr vorbehalten bleibt, Schadensersatz vom Käufer zu verlangen. Verkäuferin kann auch sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder -vereinbarungen verlangen. Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist nur zulässig, wenn diese von ihr anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Von Pfändungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.

Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen des Verkäufers und etwaigen Wechseln erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verkäufer zustehenden Saldoforderung. Solange die Ware im Eigentum des Verkäufers steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für diesen. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sowie anderer Vertragsverletzungen auf Verlangen des Verkäufers sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware auf seine Kosten an Verkäufer, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf, zurückzuliefern. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand an Verkäufer ab. Der Käufer verpflichtet sich, diese Ware für Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer verpflichtet sich, Verkäufer von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der dem Verkäufer gehörenden Ware oder der ihm zustehenden Rechte durch Dritte unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen Nachricht zu geben. Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer bereits hiermit diejenigen Forderungen mit allen Nebenrechten an Verkäufer ab, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen.
Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet insoweit seine Schuldner zu benennen und Verkäufer die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Forderungen aus Werkslieferungen, bei denen Vorbehaltsware verwendet wird, sind nur in Höhe des Betrages des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware abzutreten.
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle).

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